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Zur Bedeutung der Formulierung „Es wird keine Probezeit vereinbart“

19.06.2020

In vielen Arbeitsverträgen findet sich aus unterschiedlichen Gründen der Hinweis, dass keine Probezeit vereinbart werden soll. Was die Parteien damit zum Ausdruck bringen möchten, ist oft unklar. Das liegt auch an dem immer wieder anzutreffenden falschen Verständnis der Bedeutung einer Probezeit.

Im allgemeinen Sinn wird die Probezeit oft – juristisch fehlerhaft – als Erleichterung der Kündigungsmöglichkeit angesehen. Das würde bedingen, dass die Probezeit einen Einfluss auf den Kündigungsgrund hat. Das ist nicht der Fall. Vielmehr wirkt sich die Vereinbarung einer Probezeit nur auf die Kündigungsfrist aus. Denn § 622 BGB ordnet an, dass sich die Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit auf 2 Wochen zu jedem Zeitpunkt verkürzt. Wird also keine Probezeit vereinbart, kann der Arbeitgeber schlicht nicht mit einer kürzeren Frist kündigen, sondern muss vom ersten Tag an die längere Kündigungsfrist beachten. Diese Frist ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag oder mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung aus dem Gesetz. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Ende des Monats einhalten.

Da eine Verkürzung der Kündigungsfrist nur gilt, wenn eine Probezeit ausdrücklich vereinbart wurde und die Vereinbarung einer Probezeit keinen Einfluss auf die Kündigungsmöglichkeit im Sinne eines Kündigungsgrundes hat, stellt sich die Frage, welche Bedeutung die Erklärung haben soll, wenn die Parteien im Arbeitsvertrag regeln, dass keine Probezeit vereinbart werden soll. Denn dieser Erklärung bedürfte es nicht. Wird dieser Satz weggelassen, gilt auch keine Probezeit.

Aus diesem Grund befassen sich die Instanzgerichte immer wieder mit genau dieser Fragestellung. Dabei wird geprüft, ob die Parteien nicht irgendeine andere Erklärung abgeben wollen, die über den eigentlichen Wortlaut hinausgeht. Dabei denken die Gerichte daran, dass ein ausdrücklicher Verzicht auf die Vereinbarung der Probezeit bedeuten könnte, dass der Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer ab dem ersten Tag gelten soll. In diesem Sinne haben bereits einige Gericht zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sieht dies mit seinem Urteil vom 18.06.2019 – 15 Sa 4/19 jedoch anders. In der Vertragsklausel „Es wird keine Probezeit vereinbart“ soll nach Auffassung des LAG für sich genommen keine Vereinbarung liegen, die zum sofortigen Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes führt. Vielmehr soll die Klausel nur die Klarstellung enthalten, dass eben keine Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB vereinbart wurde, die zu einer kürzeren Kündigungsfrist führen würde.

 

Dr. Jan Schöll
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ravensburg

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