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Verjährung von Überzahlung

09.07.2020

Der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung einer festgestellten Überzahlung verjährt in 3 Jahren ab Schluss des Jahres, in dem die Schlussrechnung vom Auftraggeber erstellt wurde. Der Zeitpunkt der Schlussrechnungsreife ist für den Verjährungsbeginn hingegen unbeachtlich (so OLG Koblenz, Beschluss vom 12.12.2014 - 8 U 833/13; BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZR 247/15).

Der Entscheidung des OLG Koblenz und des anschließenden Zurückweisungsbeschlusses des BGH lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Bauunternehmer insolvent wurde und der Insolvenzverwalter anschließend die Erfüllung des Bauvertrages, ebenso wie die Erstellung der Schlussrechnung verweigerte. Die Arbeiten wurden daraufhin von einem Drittunternehmer fertiggestellt, derb Schlussrechnung erstellte. Ca. vier Jahre nach der Insolvenz des Bauunternehmers übersandte der Bauherr dem Insolvenzverwalter eine ersatzweise aufgestellte Schlussrechnung für die Leistungen des insolventen Bauunternehmers, welche eine Überzahlung aufwies. Wegen dieser Überzahlung forderte der Bauherr aufgrund der Insolvenz einen Bürgen auf, aus einer gestellten Bürgschaft eine Zahlung zu leisten. Da der Bürge eine Zahlung ablehnt, erhebt der Bauherr 2 Jahre später Klage auf Zahlung.

Die Gerichte haben der Zahlungsklage stattgegeben mit der Begründung, dass der gesicherte vertragliche Rückerstattungsanspruch nicht verjährt ist. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte, § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB. Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind in der Regel dann erfüllt, wenn der Auftraggeber das Leistungsverzeichnis, die Aufmaße und die Schlussrechnung kennt. Die Kenntnis von den Tatsachen, die es dem Bauherrn ermöglichen würden, die Schlussrechnung selbst zu erstellen wie Leistungsverzeichnis und Aufmaß, ist dagegen nicht ausreichend. Dementsprechend könne auch nichts anderes gelten, wenn der Bauunternehmer die Erstellung der Schlussrechnung verweigert und der Bauherr diese selbst vornehmen muss. In diesem Fall kann die Verjährungsfrist erst mit Aufstellung der selbst vorgegebenen Schlussrechnung beginnen, welche dann die Verjährungsfrist von 3 Jahren in Gang setzt. Dementsprechend war im zu entscheidenden Fall die Verjährung nicht eingetreten.

Stephanie Dreher-Meyer
Rechtsanwältin in Ravensburg
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Dreher + Partner mbB

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Stephanie Dreher-Meyer

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