Home
  • Kompetenzen
  • Persönlichkeiten
  • Downloads
  1. Startseite
  2. Neuigkeiten
  3. Schlussrechnung – Bauleitender Auftraggeber ist an das von ihm selbst festgestellte Prüfergebnis gebunden.

Schlussrechnung – Bauleitender Auftraggeber ist an das von ihm selbst festgestellte Prüfergebnis gebunden.

28.08.2018

(OLG München, IBRRS 2018, 213; BGH, Beschluss vom 14.12.2017, IBR 2018, 187)

Der Prüfvermerk zur Schlussrechnung, wie dieser häufig von den bauleitenden Architekten im Rahmen der von diesen im Auftrag des Bauherrn durchzuführenden Rechnungsprüfung, z.B. „Sachlich und rechnerisch richtig“ angebracht wird, stellt regelmäßig nur einen Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar. Dem Prüfvermerk kommt daher kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu (BGH, IBR 2006, 661). 

Der Auftraggeber ist deshalb grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Mengen / Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt wurden. Die Beweislast für die abgerechneten Mengen / Massen verbleibt in diesen Fällen grundsätzlich beim Auftragnehmer.

Nach der rechtskräftigen Entscheidung des OLG München (IBRRS 218, 213), die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen (IBR 2018, 187), gilt dies jedoch dann nicht, wenn der Auftraggeber selbst die Bauleitung in die Hand genommen und sich deshalb an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung selbst überzeugen konnte.

Ist das Rechnungsprüfungsprotokoll daher vom Auftraggeber selbst oder einem bei diesem fest angestellten Mitarbeiter / Bauleiter erstellt worden, ergibt sich ausnahmsweise eine Bindung des Auftraggebers an die von ihm selbst vorgenommene Prüfung (so auch OLG Dresden, IBRRS 2016, 1941).

Der gegenläufigen Ansicht des OLG Frankfurt (IBR 2016, 630), wonach auch dem Prüfvermerk des beim Bauherrn angestellten Bauleiters in der Regel keine Anerkenntniswirkung zukommen soll, ist nicht zu folgen. Der Auftraggeber und/oder ein bei diesem festangestellter Mitarbeiter, welcher mit der Rechnungsprüfung beauftragt ist und die Bauleitung selbst übernommen hat, muss sich die von ihm selbst getroffenen Feststellungen auch tatsächlich zurechnen lassen. Dies unter Berücksichtigung dessen, als dieser mit der Erklärung sich ersichtlich rechtsgeschäftlich an die getroffene Feststellung binden will. Anders als beim Prüfvermerk des Architekten / freien Bauleiters, welcher regelmäßig als bloße Wissenserklärung lediglich die durchgeführte Prüfung und Feststellung gegenüber dem Auftraggeber bestätiget, kommt der eigenen Erklärung des Auftraggebers, die dieser gegenüber dem Auftragnehmer abgibt, rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu. Der Auftragnehmer kann diese auch nicht anders verstehen, als dass sich der Auftraggeber an die von ihm selbst getroffenen Feststellungen auch binden will.

H. Jürgen Bertl
Anwalt Ravensburg-Friedrichshafen
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dreher + Partner mbB

dreher + partner mbBParkstraße 4088212 RavensburgGermany
Tel
+49 (0) 7 51 / 768 791 - 40
Fax
+49 (0) 7 51 / 768 791 - 58
Mail
info@dreher-partner.de
dreher + partner ist seit über 135 Jahren als Anwaltskanzlei in Ravensburg für den Mittelstand tätig und spezialisiert auf die Themen Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Franchiserecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Miet- und WEG-Recht.
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
Tragen Sie sich gerne in unseren Newsletter ein.
Wir informieren unsere Mandanten regelmäßig über spannende Neuerungen aus unserem Alltag.
Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Inhalte und Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Mehr erfahrenOkay!