Zu einer Eigentümerversammlung ist nur der werdende Wohnungseigentümer einzuladen, da nur dieser werdende Wohnungseigentümer stimmberechtigt ist und auch nur ihm alleine das Recht zur Beschlussanfechtung zusteht (vgl. LG Frankfurt/Main, Urt. v. 14.01.2021 – 2 -13 S 18/20).
Gegenstand der Entscheidung war eine Anfechtungsklage gegen Beschlüsse aus einer Eigentümerversammlung, zu welcher statt des Bauträgers vielmehr die Erwerber einer Wohnungseigentumseinheit geladen worden waren und zu deren Gunsten vor der Versammlung auch eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war. Der nicht geladene Bauträger hatte daraufhin verschiedene Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten angefochten. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Das Landgericht Frankfurt hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass dem werdenden Wohnungseigentümer das Stimm- und Anfechtungsrecht allein zusteht, da er wie ein Eigentümer zu behandeln ist und an dessen Stelle tritt. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nun auch mit § 9 Abs. 3 WEG n.F. kodifiziert. Aus diesen Gründen ist der werdende Wohnungseigentümer anstelle des noch im Grundbuch eingetragenen teilenden Eigentümers zur Eigentümerversammlung zu laden. Eine Ladung zur Eigentümerversammlung zur bloßen Teilnahme ohne Stimmrecht ist abzulehnen, denn die Teilnahme von ohnehin nicht stimmberechtigten Personen verstieße gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Versammlung.
Stephanie Dreher-Meyer
Fachanwältin für Miet-und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwältin für Bau-und Architektenrecht
Dreher+Partner mbB