Zuschläge für die geleistete Arbeit zu besonderen Zeiten, etwa an Feiertagen, Sonntags oder auch Nachts sind üblicherweise nicht im Gesetz geregelt. Denn typischerweise finden sich solche Regelungen in Tarifverträgen. Ohne eine ausdrückliche Regelung in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag sind solche Zuschläge nicht geschuldet. Eine Ausnahme bildet die Nachtarbeit. Denn § 6 Arbeitszeitgesetz bestimmt im 5. Absatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren hat, sofern keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht.
Über die Höhe die Angemessenheit sagt das Gesetz nichts. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mit Urteil vom 15.07.2020 – 10 AZR 123/19 klargestellt, welche Prozentsätze aus Sicht des Gerichts einen solchen angemessenen Ausgleich darstellen. Bei dieser Rechtsprechung differenziert das Bundesarbeitsgericht zwischen einer Dauernachtarbeit und einer gelegentlichen Nachtarbeit.
Bei einer gelegentlichen Nachtarbeit ist ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Bruttostundenentgelts angemessen und ausreichend. Der Arbeitgeber kann auch in diesem Umfang von 25 % eine entsprechende Zahl von bezahlen freien Tagen gewähren.
Bei einer Dauernachtschicht erhöht sich die Angemessenheit auf 30 %.
Eine Ausnahme macht das BAG wiederum in den Fällen, in denen die Nachtarbeit auf Grund überragender Gründe des Gemeinwohls unvermeidbar ist. Das BAG begründet dies mit dem Zweck der Zuschlagspflicht für Nachtarbeit. Dieser Zweck besteht darin, die Nachtarbeit bewusst zu verteuern und auf diese Weise möglichst einzuschränken. Muss die Nachtarbeit aber auf Grund überragender Gründe des Gemeinwohls erbracht werde, soll dieser Zweck nicht mehr erreicht werden können. Dann soll es jedoch angemessen sein, dass der Zuschlag bei unregelmäßiger Nachtarbeit weniger als 25 % oder bei Dauernachtarbeit weniger als 30 % betragen kann. Ein Abschlag von 10 %-Punkten soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts noch zulässig sein.
Gewährte in Arbeitgeber keinen angemessenen Ausgleich für die Nachtarbeit, so hat der Arbeitnehmer gestützt auf § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen einklagbaren Anspruch auf die Gewährung dieses Ausgleichs in der vom BAG als angemessen angesehenen Höhe.
Dr. Jan Schöll
Rechtsanwalt in Ravensburg
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dreher + Partner mbB