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Mengenänderung beim Pauschalpreisvertrag – Risikoverteilung

22.02.2021

Mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. 6 U 1275/19; rechtskräftig durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2020 – VII ZR 248/19) hat das Oberlandesgericht Dresden nochmals die Grundlagen der Möglichkeiten einer Preisanpassung bei Mengenänderungen beim Pauschalpreisvertrag konkretisiert.

Das OLG Dresden stellt dabei zunächst nochmals klar, dass die Grundlagen der Preisermittlung, wozu beim Pauschalpreisvertrag auch die Mengen gehören, grundsätzlich keine Geschäftsgrundlage des Vertrages sind, es vielmehr Sache des Unternehmers ist, wie er den Preis eines Bauvertrages kalkuliert. Dabei trägt grundsätzlich der Unternehmer das Risiko einer unauskömmlichen Kalkulation.

Macht jedoch der Auftraggeber in einer Leistungsbeschreibung zum Pauschalvertrag detaillierte Angaben zu den Mengen oder zu den die Mengen beeinflussenden Faktoren (z.B. Ausführungsplanung), die erhebliche Bedeutung für die Kalkulation des Pauschalpreises haben, ist dies regelmäßig nach Treu und Glauben dahin zu verstehen, dass diese Angaben auch nach dem Willen des Auftraggebers Geschäftsgrundlage des Vertrages bilden sollen.

Weichen in diesen Fällen die Mengen und der damit verbundene Aufwand von der Ausgangsmenge der in Auftrag gegebenen Leistungen „erheblich“ ab, ist dem Auftragnehmer ein Festhalten an dem ursprünglich vereinbarten Pauschalpreis nicht mehr zumutbar. In diesen Fällen kann der Auftragnehmer nach dem Rechtsinstitut des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ eine Anpassung des Pauschalpreises unter Berücksichtigung der Mehrmengen bzw. des damit verbundenen Mehraufwands verlangen.

Wann eine „erhebliche“ Abweichung gegenüber dem kalkulierten Angebotspreis vorliegt, ist Frage des Einzelfalls. Die in der Rechtsprechung hierfür in verschiedenen Entscheidungen genannte Größenordnung von ca. „20%“ kann allenfalls als Richtschnur zugrunde gelegt werden, wobei hierbei jeweils als Bezugspunkt von einer Steigerung von mehr als 20% der Angebotssumme und nicht der Einzelmassenposition ausgegangen wird. Richtigerweise ist die „Erheblichkeit“ im Einzelfall zu beurteilen und zu bewerten.

H. Jürgen Bertl

Rechtsanwalt

Dipl.-Betriebswirt (FH)

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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