In der Erklärung des Auftragnehmers, dass „er sich um die Verfärbungen kümmern werde“, liegt kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis. Erforderlich ist zumindest, dass der Auftragnehmer solche Maßnahmen ergreift, die unmittelbar der Vorbereitung der Mangelbeseitigung dienen (so OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2018 – 12 O 44/18 und nachfolgend BGH, Beschluss vom 08.08.2019 – VII ZR 14/19 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).
Rügt ein Auftragnehmer Mängel an einer erbrachten Werkleistung, im vorliegenden Fall Mängel an der Lackierung diverser Holzeinbauten, stellt allein das Anfertigen von Fotos der beanstandeten Arbeiten durch den Auftragnehmer verbunden mit der Zusage „sich um die Verfärbungen kümmern zu wollen“ kein gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis dar. Die Zusage „sich kümmern zu wollen“ hat lediglich vertröstenden Charakter, so das OLG Oldenburg. Auch aus dem Anfertigen von Fotos durch den Auftragnehmer kann nicht geschlossen werden, dass der Auftragnehmer den Mangel anerkennt, weil es sich bei der Anfertigung von Fotos noch um keine Maßnahme zur Vorbereitung der eigentlichen Mangelbeseitigung handelt, sondern lediglich um deren Dokumentation. In derartigen Fällen verbietet sich dann die Annahme eines Anerkenntnisses, was dazu führt, dass die laufende Gewährleistungsfrist weiterhin vom Auftraggeber zu beachten ist, anderenfalls der Auftraggeber Gefahr läuft, dass seine Ansprüche auf Beseitigung der Mängel verjähren, wie im vorliegenden Fall.
Stephanie Dreher-Meyer
Rechtsanwältin in Ravensburg
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Dreher + Partner mbB