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Klagebefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers

04.06.2021

Seit der Geltung der WEG-Reform, die am 01.12.2020 in Kraft getreten ist, liegt die Ausübungsbefugnis und damit die Aktivlegitimation für die Erhebung einer Klage für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte gemäß § 9 a Abs. 2 WEG allein bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Einzelne Wohnungseigentümer sind nach dem neuen Recht nicht befugt, solche Ansprüche selbstständig gerichtlich geltend zu machen. Eine spezielle Überleitungsregelung für Altfälle sieht das WEG nicht.

Dies hatte zur Folge, dass beispielsweise jahrelange Prozesse, die ein einzelner Wohnungseigentümer vor der WEG-Reform am 01.12.2020 begonnen hatte und bei dem Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum eingeklagt wurden, ab dem 01.12.2020 unzulässig geworden sind, sodass in den meisten Fällen die Parteien zur Vermeidung einer Klagabweisung die Rechtsstreitigkeiten übereinstimmen für erledigt erklärt hatten.

Der BGH hat nun entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 48 Abs. 5 WEG am 07.05.2021 den Gesetzgeber korrigiert und in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die WEG-Reform die Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers nicht entfallen lasse, es sei denn der Wille der Eigentümergemeinschaft steht dem entgegen. Begründet hat dies der BGH mit einer vom Gesetzgeber übersehenen Regelungslücke und korrigiert daher den Gesetzgeber mit der zutreffenden Begründung, dass andernfalls jahrelange Gerichtsverfahren, die gegebenenfalls über mehrere Instanzen geführt worden sind, für beide Parteien nutzlos gewesen wären und nur erheblichen Aufwand und Kosten verursacht hätte.

Solange also damit ein entgegenstehender Wille der Eigentümergemeinschaft nicht belegt ist, bleibt ein einzelner klagender Eigentümer in laufenden Verfahren, die vor dem 01.12.2020 begonnen worden sind, weiterhin  prozessführungsbefugt und kann daher auch Ansprüche, die sich auf das Gemeinschaftseigentum beziehen (im vorliegenden Fall war es der Anspruch auf Beseitigung sogenannter Zypressen auf dem Nachbargrundstück) durchsetzen. (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2021, V ZR 299/19)

Stephanie Dreher-Meyer

Rechtsanwältin in Ravensburg

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

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