Gerade in Architektenverträgen, die von Architekten gestaltet werden, befinden sich meist nur vage Angaben betreffend das beabsichtigte zu planende und umzusetzende Bauvorhaben. Bei Streitigkeiten, vor allem bei nicht bis zum Ende geführten Baumaßnahmen, entbrennt meist Streit darüber, ob ein wirksamer Architektenvertrag geschlossen wurde. Sofern nur ganz vage Angaben hinsichtlich des umzusetzenden Bauvorhabens im Architektenvertrag zu finden sind, kann man ernsthafte Zweifel an einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung haben, da ein wirksamer Vertrag nur dann zustande kommt, wenn sog. übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind. Gegenstand dieser Willenserklärungen müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile sein. Wenn allerdings dem Vertrag nicht zu entnehmen ist, auch nicht in groben Zügen, was Inhalt der vertraglichen Leistungsverpflichtung sein soll, scheitert es an einem wirksamen Vertragsabschluss.
In einer vom OLG Dresden zu entscheidenden Angelegenheit stützte sich ein Werkunternehmer (Hausbauunternehmen) auf einen vermeintlich wirksam geschlossenen Werkvertrag, aus welchem sich aber keinerlei Einzelheiten zu dem zu errichtenden Haus wie Typenbezeichnung, Grundriss, Größe, Ausstattung, Preis usw. ergeben. An dieser Stelle muss klargestellt werden, dass zur Begründung eines Werkvertrages ein Preis zwar regelmäßig in Verträgen eingetragen bzw. vereinbart wird dies aber nicht zwingend ist, da im Zweifel der ortsübliche und angemessene Preis für die vertraglich versprochenen Bauleistungen anzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall (OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2018 – U 1133/17) konnte, auch nicht durch Auslegung, ermittelt werden, zu welcher Leistung sich der Bauunternehmer gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet haben soll. Da der Auftragnehmer der Auffassung war, der Auftraggeber habe den Vertrag zu Unrecht gekündigt machte dieser Schadensersatzansprüche in Form entgangenen Gewinns geltend. Das OLG Dresden wies die Klage verständlicherweise ab.
Vor allem Architekten kann nur geraten werden die zu planende und umzusetzende Baumaßnahme so genau wie möglich zu beschreiben. Dies ist, wenn private Bauherren dem Architekten mit vagen Bauvorstellungen besuchen, oft nicht möglich. Das Gesetz räumt dem Auftraggeber nunmehr für solche Fälle ein Sonderkündigungsrecht ein. In § 650 p Abs. 2 BGB Fassung 2018 ist nunmehr geregelt, dass soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, der Architekt zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen hat. Diese Planungsgrundlage hat der Architekt neben einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorzulegen. Nach der Vorlage von solchen Unterlagen kann der Besteller den Vertrag, ohne weitere Vergütungsfolgen, nach § 650 r BGB Fassung 2018 kündigen. Für die vom Architekten erstellte Planungsgrundlage und die Kosteneinschätzung bleibt der Auftraggeber allerdings, für den Fall einer wirksamen Vereinbarung/Vertrages, vergütungspflichtig.
Offen ist allerdings, wie eine solche vom Architekten zu liefernde Planungsgrundlage auszusehen hat, da der Architekt bereits in diesem Planungsstadium in die sog. Grundlagenermittlung nach Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI einzusteigen hat und mindestens auch die ersten beiden Grundleistungen im Bereich der Leistungsphase 2 (Vorplanung) abzuarbeiten hat. Aus diesem Grunde dürften erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Gesetzgeber eine sog. Leistungsphase 0 – als Zielfindungsphase bezeichnet – geschaffen hat, da der Leistungsinhalt sich nicht wesentlich von den vorbeschriebenen Grundleistungen der Anlage 10 zu § 34 HOAI 2013 unterscheiden dürfte.
Michael Ense
Anwalt Friedrichshafen – Ravensburg
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwälte dreher + partner mbB