OLG München, Urteil vom 17.09.2019 – 28 U 945/19 bau -
In seiner Entscheidung vom 17.09.2019 hat das Oberlandesgericht München nochmals klargestellt, dass im Wege der Auslegung des Vertrages bei vereinbarter Pauschalpreis-Absprache zunächst geklärt werden muss, ob zwischen den Parteien ein „Global-Pauschalvertrag“ oder ein „Detail-Pauschalvertrag“ geschlossen wurde.
Maßgeblich für die Annahme eines Detail-Pauschalvertrages ist i.d.R. der Umstand, ob die Beauftragung auf der Grundlage eines umfassenden detaillierten Leistungsverzeichnisses bzw. Angebots des Auftragnehmers, ggf. mit konkreten Massenangaben, Einheitspreisen, etc., erfolgt ist. Auch wenn die Parteien auf dieser Grundlage einen Pauschalpreis vereinbaren, sind mit der vereinbarten Pauschalvergütung nicht sämtliche zur funktionalen Leistungsherstellung notwendigen Arbeiten zwingend mitabgegolten.
Wird die auszuführende Leistung durch ein detailliertes Leistungsverzeichnis bestimmt und als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart (sog. „Detail-Pauschalvertrag“), umfasst der vereinbarte Pauschalpreis die Leistungen nur in der jeweils angebotenen Größe, Güte und Herstellungsart. Da das Leistungsverzeichnis bei einem sog. „Detail-Pauschalvertrag“ abschließend ist, trägt der Auftragnehmer (nur) das Mengenrisiko für die jeweils angebotenen Leistungen, demgegenüber jedoch der Auftraggeber das Vollständigkeitsrisiko.
Hieraus folgt, dass nicht beschriebene, aber für die Vertragserfüllung notwendig werdende Zusatzarbeiten bei einem sog. „Detail-Pauschalvertrag“ ebenso besonders zu vergüten sind, wie bei einem Einheitspreisvertrag (§ 150 Abs. 2 BGB; § 2 Abs. 7, 8 VOB/B).
Ob die gesondert zur Vergütung gestellten Leistungen in der jeweiligen Angebotsposition bereits beinhaltet oder tatsächlich zusätzlich zu vergüten sind, ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Leistungsposition festzustellen.
H. Jürgen Bertl
Rechtsanwalt
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dreher + Partner mbB