Am 13.05.2020 wurde vom Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 29/19) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16.01.2019 (Az. 1 U 395/12) zurückgewiesen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken ist damit rechtskräftig.
In sehr allgemeiner Weise wurde in dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Saarbrücken festgestellt, dass „die Erstellung eines Entwässerungsplans zur Ausführungsplanung und somit zur Leistung des bauleitenden Architekten gehört.“.
Hintergrund war die Beauftragung eines Architekten durch den Bauherrn mit der Planung und Bauleitung (Grundleistung der Leistungsphasen 1 bis 9 der HOAI 2002). Nach Abschluss der Arbeiten zeigten sich am Objekt Feuchteprobleme und Wassereintritte.
Im Rahmen einer nachfolgenden Auseinandersetzung zeigte sich, dass Mängel bei der Planung der Entwässerungsanlage (Drainage) und der Abdichtung vorlagen. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken gehört die Erstellung des Entwässerungsplanes grundsätzlich zu den geschuldeten Leistungen des bauplanenden Architekten. Dieser schuldet nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken eine Planung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Bauteile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleiste. Hiervon ausgehend blieben die Einwendungen des bauplanenden Architekten gegen die erfolgte Inanspruchnahme erfolglos.
Im vorliegenden Fall erscheint die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken durchaus nachvollziehbar und richtig zu sein, da es um die Planung einer funktionsgerechten Drainage und in diesem Zusammenhang um die zusätzlich herzustellende Bauwerksabdichtung ging. Zweifelhaft sind jedoch die grundsätzliche Erwägung des Oberlandesgerichts Saarbrücken und die insoweit geäußerte Auffassung, wonach „die Entwässerungsplanung grundsätzlich zur Ausführungsplanung des Architekten gehöre“. Dies deshalb, da dies nicht immer der Fall ist. Jedenfalls dann, wenn es einer komplexen Entwässerungsplanung bedarf, die über die üblichen und einfachen Anforderungen hinausgeht, wird es sich nicht um eine Leistung der Ausführungsplanung des Architekten, sondern um eine Fachplanungsleistung der technischen Ausrüstung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HOAI handeln. Eine andere Frage ist dann jedoch, inwieweit der planende Architekt den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Zuziehung eines Fachplaners hinzuweisen hat.
H. Jürgen Bertl
Rechtsanwalt
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dreher + Partner mbB