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Der Gesellschafter einer KG hat kein Stimmrecht bei einer Beschlussfassung über Verträge, die die KG mit ihm abschließt.

10.09.2019

Für die GmbH stellt § 47 Absatz 4 GmbHG klar, dass ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung über den Abschluss eines Vertrages zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter kein Stimmrecht hat. Für Personengesellschaften fehlt eine entsprechende Regelung im Gesetz. Die Rechtsprechung überträgt aber das für den Gesellschafter einer GmbH im Gesetz verankerte Stimmverbot auch auf die Gesellschafter einer Personengesellschaft. Daher gilt auch für den Gesellschafter einer KG ein Stimmverbot, wenn die Gesellschafterversammlung der KG durch Beschluss eine Entscheidung darüber zu fällen hat, ob ein Vertrag mit ihm abgeschlossen wird. 

Dies hat auch das OLG München in seinem Urteil vom 18.07.2018 – 7 U 4225/17 – bestätigt. Für die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages einer KG bleibt in diesem Zusammenhang zu beachten, dass man den betroffenen Gesellschafter auch für die vorgenannten Fälle ein Stimmrecht einräumen und damit das Stimmverbot ausschließen kann. 

Alexander Büker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Bau und Architektenrecht
Dreher + Partner mbB

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Alexander Büker

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