Jeder Baubeteiligte weiß, oder sollte wissen, dass sog. für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsklauseln nicht ohne Weiteres im jeweiligen Vertragsverhältnis Geltung erlangen, sondern vielmehr einseitig vorformulierte Klauseln von Gerichten als AGB-widrig zurückgewiesen werden, da sie den Vertragspartner, insoweit abweichend vom Gesetz, benachteiligen.
Ist der Bestand einer Vertragsklausel prozessentscheidend, so stellt derjenige, der sich auf eine solche Klausel beruft, am Ende ernüchternd fest, dass sein so „guter“ Vertrag am Ende einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhält mit der Folge, dass der Prozess verloren geht.
Aus diesem Grunde wird immer wieder, und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nachvollziehbar, versucht durch Vertragsgestaltung den Eindruck zu verschaffen, dass bestimmte Klauseln nicht eindeutig vorformuliert sind, sondern im Einzelnen vertraglich ausgehandelt wurden. Bei letzterem, also bei einem beidseitigen Aushandeln, können die Gerichte die entsprechend zu beurteilende Vertragsklausel nicht mehr kippen. An ein solches beidseitiges Aushandeln, werden allerdings hohe Voraussetzungen gestellt.
In einem vom OLG Celle (Urteil vom 02.10.2019 – 14 U 94/19) zu entscheidenden Fall legte der Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen ein vorgedrucktes Verhandlungsprotokoll vor, welches bei den Klauseln zur Sicherheit und Abschlagszahlungen für die jeweiligen prozentuale Höhe Leerfelder vorsah. Diese Leerfelder wurden wohl während der Verhandlung seitens des Auftraggebers handschriftlich ausgefüllt. Nach diesen handschriftlichen Eintragungen sollte der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % der erbrachten Leistungen erhalten. Der Auftraggeber trug ebenso in das Formular ein, dass als Sicherheit für die Vertragserfüllung 10 % der Abschlagszahlung einbehalten werden dürfen bis maximal 10 % der Auftragssumme erreicht ist. Diesen Einbehalt darf der Auftragnehmer durch Sicherheit ablösen. Für die Gewährleistungszeit soll ein Einbehalt von 5 % gelten, ablösbar durch Bürgschaft. Der Bauvertrag, der auf das Verhandlungsprotokoll Bezug nimmt, enthält ähnliche Klauseln.
Der Auftragnehmer stellt eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 92.000,00 €, die der Auftraggeber in Anspruch nehmen möchte. Der Auftraggeber scheiterte mit seiner Klage, da aufgrund der getroffenen Vereinbarungen der Auftraggeber restlos übersichert war mit der Folge, dass die gesamten Klauseln über die Stellung von Sicherheiten kippte. In der Folge standen dem Auftraggeber, nach dem Vertrag, keine Sicherheiten zu. Das Gericht war der festen Überzeugung, dass die Regelungen im Verhandlungsprotokoll Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Der Auftraggeber konnte nicht belegen/beweisen, dass die Eintragung aufgrund eines Aushandelns erfolgte. Überdies war nicht mehr, zur Überzeugung des Gerichts, aufzuklären, ob die handschriftlichen Eintragungen bereits schon vor Aufnahme der Verhandlungen vom Auftraggeber in das Verhandlungsprotokoll eingetragen waren. Überdies teilte das Gericht mit, dass es sich bei den handschriftlichen Eintragungen um übliche Klauseln in Bauverträgen handelt.
Aus diesem Grunde kann all jenen nur geraten werden, die mit vorgedruckten Vertragsbedingungen arbeiten, dass bei der Anwendung von bestimmten Vertragsklauseln nur solche Verwendung finden, die den Verwender nicht einseitig bevorzugen. In der täglichen Praxis ist feststellbar, dass entsprechende Vertragsklauseln, die den jeweiligen Vertragspartner/Vertragsgegner stark benachteiligen nicht auszurotten sind. Diese stellen immer wieder Diskussionen und Konfliktpotenzial dar. Der vermeintlich stärkere sitzt am Ende allerdings am kurzen Hebel.
Michael Ense
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Dreher + Partner mbB