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BAG zu den Rechtsfolgen einer unwirksamen Versetzung

30.12.2019

Die Versetzung ist ein von Arbeitgebern oft genutztes Mittel, um Druck auf einen Arbeitnehmer aufzubauen, wenn er das Arbeitsverhältnis beenden will, jedoch dazu keine Möglichkeiten bestehen, weil eine Kündigung mangels Kündigungsgrund nicht sozial gerechtfertigt wäre. Dahinter steckt die Idee, es dem Arbeitnehmer möglichst ungemütlich zu machen, um ihn entweder zu veranlassen, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen oder jedenfalls einer moderaten Abfindungslösung zuzustimmen.

Viele Arbeitsverträge sehen ein solches Versetzungsrecht vor, welches sich sowohl auf den Inhalt einer bestimmten anderen Tätigkeit als auch die Veränderung des Arbeitsortes beziehen kann. Die Grenzen eines solchen Versetzungsrechts sind fließend und in der Praxis oft schwer zu bestimmen. Denn selbst wenn ein Arbeitsvertrag dem Arbeitgeber das Recht gibt, von einem solchen Versetzungsrecht Gebrauch zu machen, steht dieses Recht dem Arbeitgeber nicht grenzenlos zu. Der Arbeitgeber muss bei jeder Versetzung den Grundsatz des billigen Ermessens nach § 315 BGB wahren. Dieser Grundsatz verpflichtet ihn, nicht nur seine Interessen bei der Versetzung zu berücksichtigen, sondern auch die Interessen des Arbeitnehmers.

Auf diese Weise können einer Versetzung beispielsweise die Kindbetreuungspflichten, das Angewiesensein auf öffentliche Verkehrsmittel oder auch krankheitsbedingte Umstände entgegenstehen.

Macht der Arbeitgeber von seinem örtlichen Versetzungsrecht Gebrauch, wird der Arbeitnehmer also nicht mehr am Arbeitsort A, sondern am Arbeitsort B beschäftigt, und erweist sich diese Versetzung als unwirksam, so ist dies für den Arbeitgeber nicht rechtsfolgenlos.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.11.2019 - 8 AZR 125/18 - entschieden, dass der Arbeitgeber in diesem Fall für die Fahrtkosten aufkommen muss, die durch die Ortsverschiedenheit im Zusammenhang mit der Versetzung entstanden sind. Das BAG hat in der genannten Entscheidung aber auch klargestellt, wie sich die Höhe dieser Fahrtkosten im Wege des Schadensersatzes bemisst. Erstattungsfähig sind beispielsweise die Kosten für die Begründung eines Zweitwohnsitzes. Geht es um die Erstattung der Kosten, die durch die Nutzung eines privaten Kfz entstanden sind, erfolgt eine Schadenschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit den Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Dort ist die Höhe des Fahrtkostenersatzes konkret geregelt. Damit lässt sich dieser Schaden konkret beziffern.

Dr. Jan Schöll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Dr. Jan Schöll

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